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Hausordnung

Hausordnung des Kinder- und Jugendkulturbahnhof „X-Presso“

Der Kinder- und Jugendkulturbahnhof „X-Presso“ ist eine öffentliche Jugendhilfeeinrichtung der Kinder- und Jugendförderung in der Gemeinde Nauheim. Die Angebote sind vielfältig und orientieren sich an den aktuellen Interessen und Bedürfnissen junger Menschen und kann von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Damit sich alle im X-Presso wohlfühlen, gibt es einige Grundsätze in unserer Hausordnung zu beachten:


1. Der Kinder- und Jugendkulturbahnhof steht allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung.

2. Durch das Betreten des Kinder- und Jugendkulturbahnhofes X-Presso erkennen die Besucher die Hausordnung als für sie verbindlich an. Die Hausordnung hängt im Haus aus.

3. Das Jugendschutzgesetz und das Jugendmedienschutzgesetz ist Bestandteil der Hausordnung. Im „Café X-Presso“ liegen dieSchutzbestimmungen aus. Die Besucher haben auf deren Einhaltung zu achten.

4. In den gemeinsam genutzten Räumen gilt einheitlich: Die Öffnungszeiten richten sich nach den Altersgruppen; die Regeln sind für alle gleichermaßen verbindlich. Die aktuellen Öffnungszeiten der Angebote befinden sich im Aushang an den Eingangstüren sowie im Internet unter „www.x-presso.de“.

5. Die Aufsichtsführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Er/Sie trägt Sorge, dass die Grundsätze der Hausordnung eingehalten und durchgesetzt werden. Den Anweisungen und Vorgaben der Aufsichtsführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen alle Besucher Folge leisten. Bei Überlassung geht das Hausrecht auf begrenzte Zeit auf den Nutzer/die Nutzerin/in über.

6. Der Besuch der offenen Angebote basiert auf Freiwilligkeit. Während der Öffnungszeiten ist mind. eine Aufsichtführende Person anwesend. Die Besucherinnen und Besucher können während der Öffnungszeiten selbst entscheiden, wann sie kommen und wann sie gehen. Eine lückenlose Anwesenheitskontrolle oder ein „Abmelden“ bei den Aufsichtsführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet nicht statt. Die Aufsichtspflicht endet, sobald ein Kind oder Jugendlicher das Café oder das Veranstaltungsgelände verlässt. Für den Hin- und Rückweg sowie den Aufenthalt im öffentlichen Raum (z. B. Bahnhof, Bushaltestelle) tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung.

7. Die Mediennutzung im Kinder- und Jugendkulturbahnhof richtet sich nach den Vorgaben des Jugendmedienschutzgesetzes (JMStG). Kinder- und jugendgefährdende Seiten dürfen nicht aufgerufen werden. Gewalt sowie gewaltverherrlichende Spiele und Waffen oder waffenähnliche Gegenstände in Spielen sind untersagt. Das Herunterladen von Dateien bedarf der Absprache mit den Aufsicht führenden Mitarbeitenden. Das Überspielen von Programmen, Dateien und Anwendungen ist untersagt; Ausnahmen bedürfen der Rücksprache mit den hauptamtlichen Mitarbeitenden. Um einen reibungslosen Nutzungsablauf zu gewährleisten, melden sich die Nutzerinnen und Nutzer bei den Aufsicht führenden Mitarbeitenden. Die Nutzung der Geräte für Schule und Ausbildung hat Vorrang vor der Freizeitgestaltung.

8. Für das Spielen am Kicker, Dart und den Spielekonsolen können entsprechendes Zubehör und Spiele an der Theke des „Café X-Presso“ ausgeliehen werden. Ein entsprechendes Pfand kann von dem Betreuungsteam eingefordert werden. Ausgeliehene Spiele, Zubehör und Spielgeräte sind unaufgefordert nach Spielende zurückzugeben. Pfandflaschen, Gläser und benutztes Geschirr sind an der Theke abzugeben.

9. Spiele um Geld und/oder Sach- und Dienstleistungen sind verboten.

10. Mitgebrachte Videos und Musik dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Betreuungsteam gezeigt oder gehört werden. Auf die Einhaltung der Altersempfehlungen ist zu achten. Eine angemessene Lautstärke im und um den Kinder- und Jugendkulturbahnhof ist einzuhalten. Mitgebrachte Videospiele sind grundsätzlich nicht erwünscht - nach Absprache mit der Hausleitung können hierfür Sonderveranstaltungen durchgeführt werden.

11. Alle Besucherinnen und Besucher sind gleichberechtigt und begegnen sich respektvoll. In der Einrichtung dürfen Freiheit und Würde des Menschen weder verletzt noch durch Kennzeichen oder Symbole verherrlicht oder verbreitet werden, die verfassungsfeindlichen oder verfassungswidrigen Organisationen dienen könnten. Niemand darf unterdrückt oder ausgegrenzt werden.

12. Jede Person soll sich so verhalten, dass die Gesundheit anderer nicht gefährdet wird. Die Androhung oder Anwendung von psychischer und/oder physischer Gewalt ist untersagt. Besucherinnen und Besucher werden zu einem respektvollen Umgang miteinander aufgefordert. Bei Konflikten wird deeskaliert; wiederholte Konflikte können zum Ausschluss von der Teilnahme führen. Das Mitbringen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände verboten.

13. Im Haus gilt während des offenen Betriebes generelles Alkoholverbot; lediglich bei Sonderveranstaltungen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren im Rahmen des Jugendschutzgesetzes schwachalkoholische Getränke verzehren. Alkoholisierten oder betrunkenen Personen ist der Zutritt untersagt. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet; Ausnahmen erfolgen nur nach Absprache mit dem Betreuungsteam.

14. Im Haus sowie vor Ein- und Ausgängen besteht ein absolutes Rauchverbot; auf dem Freisitz dürfen Personen ab 18 Jahren nur mit Genehmigung der Aufsichtsführenden Mitarbeitenden rauchen, die Nutzung eines Aschenbechers ist verpflichtend, die Genehmigung zum Rauchen kann bei Verstößen widerrufen werden, und Rauchen sowie das Verwenden von E-Zigaretten durch Teilnehmende unter 18 Jahren ist tabu.

15. Der Besitz und Genuss von Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist im Haus und auf dem gesamten Gelände des Kinder- und Jugendkulturbahnhofes strengstens verboten. Ferner auch der vorherige Konsum mit anschließendem Besuch des Hauses untersagt. Besucher, die unter Drogeneinfluss stehen, wird der Zutritt verweigert.

16. Das Spucken und Ausspucken von Kaugummis, Zigarettenkippen im Haus und auf dem Außengelände ist zu unterlassen.

17. Jeder Besucher bzw. jede Besucherin des Kinder- und Jugendkulturbahnhofes entsorgt seinen bzw. ihren persönlichen Müll selbst und unaufgefordert in die dafür vorgesehenen Behälter. Gleiches gilt für das Außengelände. Es ist selbstständig auf die Sauberkeit zu achten. Die Einrichtung (Möbel, Computer, elektrische Geräte, etc.) sind pfleglich zu behandeln.

18. In den sanitären Anlagen ist auf Ordnung und Hygiene zu achten.

19. Küche, Werkstatt und Gruppenräume dürfen nur nach Rücksprache mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt werden. Der Aufenthalt in Lager – und Heizungsräumen ist strengstens untersagt.

20. Das Abstellen von Fahrrädern, Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln im Gebäude ist aus Brandschutzgründen untersagt. Ebenso ist die Nutzung von Skateboards, Inlineskates, E-Boards und vergleichbaren Geräten im gesamten Haus untersagt. Ausnahmen erfolgen nur in besonderen Fällen und Bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Aufsichtspersonen.

21. Für mutwillige Beschädigungen oder Diebstähle haftet der Verursacher; Verschmutzungen sind von diesem zu bereinigen. Wer Gegenstände beschädigt oder mutwillig zerstört, muss für den dadurch entstandenen Schaden haften. Die Gemeinde Nauheim übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände; Sachbeschädigungen, Unfälle oder Beschwerden sind umgehend der zuständigen Hausleitung oder den Aufsichtsführenden Mitarbeitenden zu melden. Elterliche Informationen werden zeitnah weitergegeben. Vorfälle sind unverzüglich der Hausleitung oder den Aufsichtspersonen zu melden. Wertgegenstände sollten möglichst zu Hause gelassen werden.

22. Bei Missachtung und Verstöße gegen die Hausordnung muss mit folgenden Gegenmaßnahmen gerechnet werden: 1. Ermahnung, 2. Verweis (Hausverbot für den restlichen Tag), 3. Hausverbot (mehrere Tage). Je nach Schwere der Missachtung bzw. des Verstoßes kann gleich mit Verweis oder einem dauerhaften Hausverbot reagiert werden.


Kinder- und Jugendförderung Nauheim


Stand 2026

 

Tipp

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